Am 15.02.2018 wurde die Holocaustleugnerin Sylvia Stolz in einem Revisionsprozess vor dem Landgericht München zu einer Haftstrafe von eineinhalb Jahren ohne Bewährung verurteilt.
Das erstinstanzliche Urteil (zwanzig Monate Haft) war auf Antrag von Stolz vom Bundesgerichtshof aufgehoben, das Verfahren an das Landgericht München zurückverwiesen worden, allerdings nur wegen der Verurteilung wegen des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen. Die Feststellungen zur Verurteilung wegen Volksverhetzung wurden aufrechterhalten.
Stolz hatte 2012 in einem Vortrag bei einer Konferenz der sogenannten »Anti-Zensur-Koalition« in Chur in der Schweiz nach Überzeugung des Gerichts den Holocaust geleugnet und sich der Volksverhetzung schuldig gemacht.
Stolz behauptete in ihrer Rede in Chur, dass der Holocaust noch nie vor Gericht bewiesen worden sei: »Es fehlen die Festlegungen über Tatorte, Tötungsmethoden, Anzahl der Toten, Tatzeiträume, Täter, Leichen oder Spuren eines Mordes. Ebenso fehlen Zeugenaussagen, Dokumente oder sonstige Beweismittel. (…) Es fehlen die Feststellungen einer nationalsozialistischen Absicht, die Judenheit ganz oder teilweise zu zerstören. Dafür gibt es weder Beweise noch Pläne und Befehle.«
Vor Gericht argumentierte Stolz in ihrem Antrag auf Einstellung des Verfahrens ähnlich. Der Leugnungsgegenstand sei unbestimmt, so dass ein Angeklagter nicht wissen könne, was er falsch gemacht habe und »wie es richtig sei«. Holocaustleugnung könne nicht strafbar sein, da im Strafgesetzbuch nicht definiert sei, was man genau behaupten müsse, um sich der Holocaustleugnung strafbar zu machen. Dies versuchte sie an Beispielen zu verdeutlichen, die es teils schwer erträglich machten, ihr zuzuhören. So fragte sie zum Beispiel, wie viele Tötungen man genau leugnen müsse, wie viele gleichzeitige Tötungen in einer Gaskammer oder welche Arten der Tötungen. Dazu bediente sie sich des Konjunktivs oder zitierte andere Holocaustleugner*innen, um sich nicht selbst weiter zu belasten. Ihre Rede in Chur sei ein rechtswissenschaftlicher Vortrag gewesen und die anschließende Veröffentlichung des Videomitschnitts auf youtube belege nicht, dass er eine große Öffentlichkeit gehabt habe, da die Aufrufe des Videos (mittlerweile 752) ja auch von einer einzigen Person getätigt worden sein könnten.
Sylvia Stolz’ Anwalt, Wolfram Narath, beantragte zunächst eine Aussetzung des Verfahrens, da der §130 Absatz 3 StGB*, der Volksverhetzung durch Leugnung des Holocaust unter Strafe stellt, grundgesetzwidrig sei, indem er die Meinungsfreiheit einschränke. Dies solle zunächst durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden. Er bezweifelte, dass es wissenschaftliche Beweise für den Holocaust gebe, jedenfalls nicht für einzelne Details und leugnen könne man nur etwas, bei dem man selbst anwesend gewesen sei. Geschichtsschreibung sei subjektiv, da vom Sieger erstellt. In seinem Schlussplädoyer beantragte er einen Freispruch. Stolz’ zweiter Anwalt, Martin Kohlmann, wollte geltend machen, dass ihre Rede in Chur keine richtige Rede, sondern nur ein spontaner Vortrag gewesen sei.
Diesen Argumenten folgte Richterin Regina Holstein nicht. Sie verurteilte Sylvia Stolz zu eineinhalb Jahren Haftstrafe ohne Bewährung, die Staatsanwaltschaft hatte dreieinhalb Jahre gefordert. In ihrer Urteilsbegründung führte sie aus, dass der Holocaust nicht geleugnet werden könne. Sie zog den etwas geschmacklosen Vergleich (wofür sie sich entschuldigte) zum internationalen Fischfang: auch dieser könne nicht geleugnet werden, selbst wenn man keine genauen Angaben über die Anzahl der gefangenen Fische oder die Orte, an denen sie gefangen wurden, machen könne. Zugunsten von Sylvia Stolz wertete sie, dass diese ein objektives Geständnis abgelegt habe, indem sie zugab, den Vortrag in Chur gehalten zu haben, dass sie keinen agitatorischen Tonfall dabei angeschlagen habe und dass die Tat nun schon lange her sei (2012). Eine positive Sozialprognose wollte sie aber nicht machen. Sylvia Stolz sei eine unbelehrbare Wiederholungstäterin, eine »geistige Brandstifterin«, die weder Reue noch Einsicht zeige. Sie habe zwar viele Anträge gestellt, das Gericht habe aber nichts Persönliches oder Positives über sie erfahren, das eine Bewährungsstrafe gerechtfertigt hätte. Der fast neunzigminütige Vortrag in Chur, bei dem auch Kinder und Jugendliche anwesend waren, sei nicht spontan gewesen, sie habe ein Manuskript dabei gehabt, und sie habe gewusst, dass ihre Rede auf Video aufgezeichnet wurde und über youtube eine weltweite Verbreitung erfahren würde. Das habe sie zwar nicht forciert, aber auch nicht verhindert.
Nach der Urteilsverkündung ließ es sich Sylvia Stolz, die in Revision gehen will, nicht nehmen, der Richterin: »Sie wissen gar nicht, was sie tun. Gott stehe ihnen bei«, mit auf den Weg zu geben, was diese trocken mit: »Danke für die guten Wünsche«, beantwortete.
Nachtrag (10.03.2018): Am 03. Januar 2018 besuchte die kanadische Holocaustleugnerin Monika Schaefer zusammen mit ihrem Bruder Alfred und dem Betreiber des geschichtsrevisionistischen Blogs »Ende der Lüge«, Henry H., den Prozess gegen Sylvia Stolz.Während einer Verhandlungspause wurde sie vor dem Gerichtssaal festgenommen und abgeführt. Sie befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.
* Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.